von Ulrike Leppin, Anton-Rauch-Str. 8A, 6020 Innsbruck
(im Folgenden als UL Werbeagentur bezeichnet)
Stand: 13.11.2023
1. GELTUNG
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der UL Werbeagentur. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die UL Werbeagentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die UL Werbeagentur bedarf es nicht. Von unseren AGB abweichende Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Eventuelle spätere Änderungen dieser AGB werden wirksam, wenn der Auftraggeber darüber schriftlich informiert wurde und er dieser Mitteilung nicht innerhalb von drei Wochen widerspricht. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, so ist die UL Werbeagentur berechtigt, den Vertrag mit diesem zu kündigen.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote der UL Werbeagentur sind stets unverbindlich und freibleibend. Der Inhalt eines jeden Angebots bleibt geistiges Eigentum der UL Werbeagentur. Insbesondere dessen Weiterverwendung welcher Art auch immer und die Weitergabe an Dritte sind strengstens untersagt. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab Zugang bei der UL Werbeagentur gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die UL Werbeagentur zustande, sofern die UL Werbeagentur nicht – etwa durch tatsächliches Tätig werden – zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. UMFANG UND INHALT DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNG
Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen der zu erbringenden Leistungen bedürfen der Schriftform. Inhaltliche Grundlage jedes Auftrags ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der UL Werbeagentur zu erfüllen sind, sofern dieser Rahmen vereinbart wurde. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Die UL Werbeagentur ist berechtigt aber nicht verpflichtet, alle zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Entscheidungen selbstständig zu treffen. Kommt die UL Werbeagentur zur Ansicht, dass in einer bestimmten Situation eine Entscheidung des Auftraggebers notwendig ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Entscheidung zu treffen und kann sie nicht auf die UL Werbeagentur abwälzen.
4. FREMDLEISTUNGEN
Die UL Werbeagentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die UL Werbeagentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS UND GENEHMIGUNGSERFORDERNIS
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der UL Werbeagentur alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht, vollständig und kostenlos bekannt gegeben bzw. zugänglich gemacht werden. Sämtliche Inhalte und Materialien, welche zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind (wie Texte, Grafiken, Fotos, Inhalte, Domains, Logos, Kontenzugänge z.B. Meta, Analytics, Tag Manager, Search Console etc.), werden der UL Werbeagentur inklusive aller damit verbundenen erforderlichen Rechte zur Verfügung gestellt. Mit deren Übergabe an die UL Werbeagentur gewährleistet und bestätigt der Auftraggeber, dass keine der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen. Der Auftraggeber bestätigt weiters, dass diese Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind, dass die UL Werbeagentur hinsichtlich deren Verwendung keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht trifft und dass die UL Werbeagentur auf Grund der Verwendung der zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien nicht von Dritten belangt werden kann. Sollte die UL Werbeagentur aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten (wie beispielhaft oben genannte) Materialien und Inhalte in Anspruch genommen werden, hält der Auftraggeber die UL Werbeagentur schad- und klaglos. Sobald dem Auftraggeber Umstände welcher Art auch immer erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat er die UL Werbeagentur unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen. Alle Leistungen der UL Werbeagentur sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
6. TERMINE
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren. Die UL Werbeagentur bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Für die Klärung der Frage, ob die UL Werbeagentur die vereinbarten Leistungen fristgerecht erfüllt, ist der Versand der Leistungen, Unterlagen etc. durch die UL Werbeagentur entscheidend. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm für diesen Fall gesetzlich eingeräumten Rechte, wenn er der UL Werbeagentur zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen unter Androhung der jeweiligen Konsequenz gesetzt hat. Diese Frist wird durch den Zugang einer schriftlichen Aufforderung (Mahnschreiben) an die UL Werbeagentur in Gang gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch die UL Werbeagentur aus dem Rechtsgrund des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere auch bei Auftragnehmern der UL Werbeagentur, entbinden Letztere jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Termins. Sollte die UL Werbeagentur einen verbindlich zugesagten Termin nicht einhalten können, weil die vom Auftraggeber beizubringenden, zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingelangt sind, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, daraus irgendwelche Rechte abzuleiten. Der Termin verschiebt sich in diesem Fall um die Dauer der vom Auftraggeber zu verantwortenden Verspätung. Sollte die UL Werbeagentur für den Fall einer solchen vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzögerung nicht mehr in der Lage sein, den Auftrag durchzuführen, so ist der Auftraggeber diesbezüglich nicht berechtigt, die UL Werbeagentur in Anspruch zu nehmen.
7. SOCIAL MEDIA KANÄLE/GOOGLE ADS
Die UL Werbeagentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“(z.B. Facebook, Instagram, LinkedIn, im Folgenden kurz: Anbieter) und Google Ads (z.B. Suchanzeigen, Display-Anzeigen, YouTube und Shopping Anzeigen, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der UL Werbeagentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die UL Werbeagentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die UL Werbeagentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die UL Werbeagentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
8. HONORAR
Für alle erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte gebührt der UL Werbeagentur jenes Honorar, welches mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Kostenvoranschläge der UL Werbeagentur sind grundsätzlich unverbindlich und kostenlos.
Die UL Werbeagentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der UL Werbeagentur schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird die UL Werbeagentur den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. Alle Leistungen der UL Werbeagentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen; dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der UL Werbeagentur. Alle der UL Werbeagentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Leistungen, welche den bei Auftragsvergabe zwischen dem Auftraggeber und der UL Werbeagentur vereinbarten Arbeitsumfang übersteigen (z.B. Änderungswünsche, weitere Umsetzungen oder Kampagnen), werden nach Aufwand mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regiestundensatz der UL Werbeagentur gesondert in Rechnung gestellt. Dieser Regiestundensatz kommt im Sinne eines Mindestbetrages auch immer dann zur Anwendung, wenn nicht eine höhere Vergütung vereinbart wurde. Regiestundensätze in Euro pro Stunde (Stand: 011/2023): Projektmanagement 100 €/h und Online Marketing 100€/h. Die UL Werbeagentur ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte (Pauschalhonorare und Regiestundensätze) anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 0,5 % hinsichtlich der Lohnkosten nach Maßgabe des Tariflohnindex 2016 (TLI) seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem sich der Indexstand gemäß Tariflohnindex 2016 (TLI) im Monat des Vertragsabschlusses gegenüber jenem im Monat der tatsächlichen Leistungserbringung geändert hat, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. Für alle Arbeiten der UL Werbeagentur, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Beauftragung gelangen, gebührt ihr eine angemessene Vergütung. Wenn der Auftraggeber nach der Beauftragung von der Ausführung zurücksteht, kommt § 1168 ABGB nach der Regelung des Punkts Gewährleistungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an den jeweiligen Arbeiten. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe usw. sind vielmehr unverzüglich an die UL Werbeagentur zurückzustellen.
9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Das Honorar wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde, fällig. Das Honorar ist nach Zugang der Rechnung prompt netto Kasse ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen ab dem dem Rechnungsdatum folgenden Tag in der Höhe von 12% p .a. vereinbart. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die UL Werbeagentur überdies berechtigt, die Nutzung noch nicht bezahlter Leistungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der UL Werbeagentur. Nutzungsrechte am geistigen Eigentum der UL Werbeagentur werden erst mit vollständiger Bezahlung eingeräumt (bsp. Werknutzungsrechte an Bildern, Redaktionspläne, Display-Banner, Benutzung von Marken etc.). Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Auftraggeber nur dann gestattet, wenn seine Forderung von der UL Werbeagentur anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die UL Werbeagentur ist in Hinblick auf ihren Aufwand berechtigt, vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe der zu erwartenden Honoraransprüche und Barauslagen zu verlangen. Sofern im Zuge der Leistungserstellung Zahlungen in Fremdwährungen geleistet werden, sind die daraus erwachsenden Spesen, sowie das Wechselkursrisiko vom Auftraggeber zu tragen. Tritt die Kursschwankung zwischen Bestellung und Zahlung ein, hat der Auftraggeber trotz eines in EURO gesetzten Kostenlimits die tatsächlichen Kosten der Vertragserfüllung durch die UL Werbeagentur mit dem Dritten zu tragen. Setzt der Auftraggeber ein Kostenlimit für die zugekaufte Fremdleistung in EURO fest, ist die UL Werbeagentur nicht verpflichtet, dem Auftraggeber über einen geänderten Wechselkurs Bericht zu erstatten. Dies weder dann, wenn für den vereinbarten EURO – Betrag ein geringerer Betrag in Fremdwährung umgesetzt werden kann, noch wenn ein höherer Betrag in Fremdwährung umgesetzt werden kann. Wünscht der Auftraggeber den Zukauf der Fremdleistung immer im selben Betrag an Fremdwährung sind die tatsächlichen Kosten in EURO vom Auftraggeber genehmigt und zu erstatten.
10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ
Alle Leistungen der UL Werbeagentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der UL Werbeagentur und können von der UL Werbeagentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der UL Werbeagentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der UL Werbeagentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der UL Werbeagentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der UL Werbeagentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der UL Werbeagentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der UL Werbeagentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die UL Werbeagentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D. h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
Für die Nutzung von Leistungen der UL Werbeagentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der UL Werbeagentur erforderlich. Dafür steht der UL Werbeagentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen der UL Werbeagentur bzw. von Werbemitteln, für die die UL Werbeagentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der UL Werbeagentur notwendig. Dafür gebührt der UL Werbeagentur im ersten Jahr nach Ablauf des Agenturvertrages der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im zweiten Jahr nach Ablauf des Vertrages die Hälfte, im dritten Jahr ein Viertel der vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung an die UL Werbeagentur. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben sämtliche Rechte bei der UL Werbeagentur. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Leistungen, Produkten und Werken der UL Werbeagentur. Der Kunde haftet der UL Werbeagentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. DATENSCHUTZ
Der Vertragspartner willigt ausdrücklich ein, dass seine unternehmensbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Weiters willigt der Vertragspartner ein, dass seine unternehmensbezogenen Daten auch an Dritte übermittelt werden dürfen. Die Einwilligung des Vertragspartners zu den oben genannten Punkten ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen sowie für jeden Punkt separat widerrufbar. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf Grundlage der Einwilligung bleibt bis zu deren Widerruf unberührt.
12. KENNZEICHNUNG
Die UL Werbeagentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die UL Werbeagentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die UL Werbeagentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen, Firmenlogo und kurze Projektbeschreibung auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
13. HAFTUNG
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der UL Werbeagentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der UL Werbeagentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. Jegliche Haftung der UL Werbeagentur für Ansprüche, die auf Grund der von der UL Werbeagentur erbrachten Leistung (z. B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die UL Werbeagentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die UL Werbeagentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die UL Werbeagentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der UL Werbeagentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. GEWÄHRLEISTUNG
Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die UL Werbeagentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die UL Werbeagentur zu. Die UL Werbeagentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der UL Werbeagentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die UL Werbeagentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die UL Werbeagentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die UL Werbeagentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die UL Werbeagentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der UL Werbeagentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
15. RÜCKTRITTSRECHT DES AUFTRAGGEBERS
Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen und ist jedenfalls nur bei grober Fahrlässigkeit der UL Werbeagentur möglich. Für den Fall des unberechtigten Rücktrittes vom Vertrag verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von 20% der Netto-Auftragssumme (zzgl. 20% USt). Daneben bleiben die Rechte des Werkunternehmers aus § 1168 ABGB aufrecht, sodass die UL Werbeagentur wählen kann, ob sie nur die Rechte des Werkunternehmers aus § 1168 ABGB, nur die Vertragsstrafe, oder beide geltend macht.
16. RÜCKTRITTSRECHT DER UL Werbeagentur
Die UL Werbeagentur ist zum Rücktritt vom Vertrag insbesondere dann berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist, trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggeber bestehen und dieser trotz einer entsprechenden Aufforderung durch die UL Werbeagentur keine Vorauszahlungen leistet und/oder keine taugliche Sicherheit beibringt.
17. RECHTSNACHFOLGE
Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die beidseitigen Rechtsnachfolger über bzw sind auf diese zu überbinden.
18. ANZUWENDENDES RECHT
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der UL Werbeagentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen und österreichischen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
19. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist Innsbruck als Sitz der UL Werbeagentur. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftraggeber und der UL Werbeagentur ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der UL Werbeagentur örtlich und sachlich zuständige Gericht in Innsbruck vereinbart. Die UL Werbeagentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.
20. DATENVERARBEITUNG
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die UL Werbeagentur personen- und firmenbezogene Daten aller Auftraggeber über EDV speichert und verarbeitet.
21. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.